Lohn- und Gehaltsumwandlung
Lohnumwandlung – Die Leasingrate vom Bruttolohn zahlen
Was bedeutet und wie funktioniert die Lohnumwandlung?
Lohnumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns verzichtet und zwar in der Höhe der Leasingrate über die Leasinglaufzeit (außer der Arbeitgeber bezuschusst die Leasingrate zusätzlich). Im Gegenzug überlasst der Arbeitgeber in diesem Leasingzeitraum dem Arbeitnehmer das ausgewählte e-Bike.
Da es sich bei einem überlassenen e-Bike um einen Sachlohn handelt, muss der Arbeitnehmer das e-Bike mit 1% vom Brutto-Listenpreis pro Monat versteuern (bei einem 2400 € e-Bike wären das 24 € / Monat). Da diese 1% deutlich geringer als die Leasingrate (bei einem 2400 € e-Bike ca. 65 € / Monat) ist, kann dem Arbeitnehmer ein Preisvorteil von bis zu 40% gegenüber der privaten Anschaffung eines e-Bikes entstehen, sofern er das Rad am Ende der Laufzeit überhaupt dem Händler abkaufen möchte. Eine Anpassung des Arbeitsvertrags (Ergänzung durch Überlassungsvertrag) ist notwendig damit die Finanzverwaltung das Modell anerkennt, denn ohne Änderung handelt es sich um eine Zuzahlung zum Barlohn, der die Steuer erhöht.
0% Ausnahme vom 01.01.2019 – 31.12.2030 | 0,25% Ausnahme vom 01.01.2019 – 31.12.2030 (gilt seit Jan 2020) | Selbstständige: 0% Regelung vom 01.01.2019 – 31.12.2030 |
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Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei – es gilt dann die 0% Regelung. | Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil. | Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 – 31.12.2030 sogar noch weiter. Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw. die Firma die Leasingrate zahlt. |
Gehaltsumwandlung – Die Leasingrate vom Bruttogehalt zahlen
Was bedeutet das und wie funktioniert die Gehaltsumwandlung?
Gehaltsumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes verzichtet und zwar in der Höhe der Leasingrate über die Leasinglaufzeit (außer der Arbeitgeber bezuschusst die Leasingrate zusätzlich). Im Gegenzug überlasst der Arbeitgeber in diesem Leasingzeitraum dem Arbeitnehmer das ausgewählte e-Bike. Da es sich bei einem überlassenen e-Bike um einen Sachlohn handelt, muss der Arbeitnehmer das e-Bike mit 1% vom Brutto-Listenpreis pro Monat versteuern (bei einem 2400 € e-Bike wären das 24 € / Monat). Da diese 1% deutlich geringer als die Leasingrate (bei einem 2400 € e-Bike ca. 65 € / Monat) ist, entsteht dem Arbeitnehmer ein Preisvorteil von bis zu 40% gegenüber der privaten Anschaffung eines e-Bikes, sofern ihm der Händler oder Leasinganbieter nach Ablauf der Leasingdauer ein Übernahmeangebot zu einem marktüblichen Preis macht.
Die Versteuerung des möglichen zusätzlichen geldwerten Vorteils, den der Arbeitnehmer durch den Kauf eines sehr günstigen Leasingrückläufers erzielt, übernehmen meist die Leasinganbieter. Eine Anpassung des Arbeitsvertrags (Ergänzung durch Überlassungsvertrag) ist notwendig damit die Finanzverwaltung das Modell anerkennt, denn ohne Änderung handelt es sich um eine Zuzahlung zum Barlohn, der die Steuer erhöht.
✔ Neu für Arbeitnehmer: Falls der Arbeitgeber sogar die Leasingrate komplett übernimmt, gilt seit 2019 sogar die 0% Regelung! Die Versteuerung des geldwerten Vorteils fällt dann weg und du fährst kostenfrei. Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,25% bzw. seit 2020 sogar die 0,25% Reglung und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil.
✔ Neu für Selbstständige: Ab 01.01.2019 bis 31.12.2030 zahlen Selbstständige keine 1% geldwerten Vorteil mehr sondern 0% – die private Nutzung wird also komplett steuerfrei!
Noch Fragen? Dann wende dich gerne an unsere Leasing-Experten.
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Hallo, wir sind Markus & Harald von e-motion und helfen Dir gerne weiter! Da wir den Überblick über alle Dienstradanbieter im Auge behalten, können wir dir gerne das passende Konzept zuschicken. Auf Wunsch beraten wir Arbeitgeber auch kostenfrei per Telefon oder Videomeeting. Wir verraten dir aber hier schon, worauf Du bei der Auswahl achten solltest:
- vermeide versteckte Kosten wie Selbstbehalte oder Sonderzahlungen beim Leasing
- vermeide versteckte Risiken, z.B. wenn man aufgrund von Krankheit oder Kündigung aus einem 36 Monate-Leasingvertrag raus möchte und es nicht kann
- vermeide böse Überraschungen, z.B. im Falle eines Diebstahls, wo nicht nur das Rad weg ist, sondern auch der Leasingvertrag ohne direkte Gegenleistung aufgelöst werden kann
Für Arbeitgeber / Arbeitnehmer
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