0,25 % Regelung
0,25 % Regelung bei der Überlassung von Fahrrädern / Elektrofahrrädern seit dem 01.01.2020
Seit dem 09. Januar 2020 ist gibt es gute Neuigkeiten. Fahrräder und Elektrofahrräder werden steuerlich den Elektroautos gleichgestellt. Sollte ein Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 (bis vorerst 31.12.2030) vom Arbeitgeber gegen Gehaltsumwandlung ein Dienstrad gestellt bekommen, versteuert er die private Nutzung lediglich mit 0,25% des Listenpreises und nicht mehr mit 1% (galt seit 2013) bzw. 0,5% (galt für 2019). Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn unentgeltlich zur Verfügung stellen, zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung sogar gar nichts!
Info-Blatt zum Download – die neue 0,25% Regelung für Diensträder
0,25% Regelung – Steuerliche Dienstrad Neuigkeiten Jan 2020 Adobe PDF Dokument 99.3 KB
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Hallo, wir sind Markus & Harald von e-motion und helfen Dir gerne weiter! Da wir den Überblick über alle Dienstradanbieter im Auge behalten, können wir dir gerne das passende Konzept zuschicken. Auf Wunsch beraten wir Arbeitgeber auch kostenfrei per Telefon oder Videomeeting. Wir verraten dir aber hier schon, worauf Du bei der Auswahl achten solltest:
- vermeide versteckte Kosten wie Selbstbehalte oder Sonderzahlungen beim Leasing
- vermeide versteckte Risiken, z.B. wenn man aufgrund von Krankheit oder Kündigung aus einem 36 Monate-Leasingvertrag raus möchte und es nicht kann
- vermeide böse Überraschungen, z.B. im Falle eines Diebstahls, wo nicht nur das Rad weg ist, sondern auch der Leasingvertrag ohne direkte Gegenleistung aufgelöst werden kann
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