1 % Regelung
Geldwerten Vorteil mit der 1% Regelung beim Dienstrad
Was ist die 1%-Regelung?
Der Vorteil beim e-Bike Leasing besteht darin, dass Mitarbeiter, die ihr e-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen! Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mitarbeiter sich an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligt. Falls der Arbeitgeber alle Kosten übernimmt, quasi als Gehaltsextra, zahlt der Mitarbeiter seit 01.01.2019 0% für den geldwerten Vorteil (bei neu abgeschlossenen Verträgen).
Fahrtenbuch wird nicht benötigt
Der folgende Erlass vom 23. November 2012, der obersten Finanzbehörden der Länder, regelt die Versteuerung: „Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.“ Ein 1.999 € inkl. Mwst. e-Bike würde also zu 19 € geldwertem Vorteil pro Monat führen.
Neuigkeiten für alle Verträge die zwischen 01.01.2019 – 31.12.2030 abgeschlossen werden, gemäß dem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Steuerlichen Behandlung von (Elektro)- Fahrrädern:
Erlass der obersten Finanzbehörden zur steuerlichen Behandlung von (Elektro)- Fahrrädern
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0% bzw. 0,5% / 0,25% Regelung für Fahrräder/Elektrofahrräder seit 01.01.2019 / 01.01.2020
Es gibt folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 – 31.12.2030 | Es gibt folgende 0,25% Ausnahme vom 01.01.2019 – 31.12.2030 | Bei Selbstständigen erweitert sich sogar die 0% Regelung vom 01.01.2019 – 31.12.2030 |
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Falls sich der Arbeitgeber dafür entscheidet die Leasingrate komplett zu übernehmen und nicht vom Gehalt abzuziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei – es gilt dann die 0% Regelung für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 überlassen wurden. | Falls sich der Arbeitnehmer an die Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligt, versteuert er lediglich 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil – diese Regelung gilt für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 überlassen wurden. Die sogenannte 0,5% Regelung die in 2019 galt, ist somit bereits wieder überholt. | Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw. die Firma die Leasingrate zahlt. |
Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.
Seit dem 01.01.2020 – 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung). Es muss also nicht mehr 1% vom UVP als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern nur noch die ein Viertel.
Ließ hierzu den neuesten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09. Januar 2020:
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
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Warum und wann entsteht ein geldwerter Vorteil?
Geldwerter Vorteil – e-Bikes auch privat nutzen
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste „geldwerte Vorteil“, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird.
Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.
Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 – 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei – es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.
Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 – 31.12.2030 sogar noch weiter: Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw. die Firma die Leasingrate zahlt.
Sollte der Mitarbeiter, das Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingdauer privat vom Händler unter dem steuerlich angesetzten Marktpreis kaufen, kann ein weiterer geldwerter Vorteil entstehen der einmalig versteuert werden muss.
Erlass der Finanzbehörden – e-Bike & Fahrrad steuerlich absetzen
Der offizielle Erlass der Finanzbehörden brachte den Durchbruch
Die steuerliche Behandlung von (Elektro)-Fahrrädern, die vom Arbeitgeber den Mitarbeitern überlassen werden, wurde letztmals am 09.01.2020 wie folgt angepasst:
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
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Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
- Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
- Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.
- Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.
- Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
- Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
- Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die steuerliche Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern als Dienstrad wurde erstmalig am 23. November 2012 von den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt. Folgende Regelung wurde damals festgelegt: Man kann man e-Bikes und Fahrräder offiziell von der Steuer absetzen und den geldwerten Vorteil bei privater Nutzung über die 1 Prozent Regel versteuern.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 23. November 2012 |
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Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist erstmals für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
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Arbeitnehmer übernimmt Rad nach Ende der Laufzeit
Finanzbehörden sehen 40% Restwert und akzeptieren Versteuerung nach § 37b EStG
Folgende Stellungnahme des OFD Karlsruhe aus dem Juli 2017 hat zu neuen Sichtweisen zum Thema „geldwerter Vorteil“ geführt, die entstehen, sollte der Arbeitnehmer sein Rad nach Ende der Leasinglaufzeit vom Händler erstehen.